Grundstücksentwässerung

1. Dichtheitsprüfung bei der Entwässerung von privaten
Grundstücksentwässerungsanlagen (GE-Anlagen)
1.1 Einführung
Das Thema Grundstücksentwässerung wird trotz bestehender Vorgaben unterschiedlich stark wahr- und angenommen. Das resultiert aus der ungleichen Verteilung von den Verständnissen und den Bemühungen rund um die Grundstücksentwässerung.
Einige Bundesländer haben besondere Vorschriften eingeführt, andere nicht. Daher wird auch das Problem der mangelnden Instandhaltung von GE-Anlagen in manchen Gebieten ernsthaft aufgegriffen und in anderen eher vernachlässigt. Dazu kommt, dass es in den verschiedenen Bundesländern unterschiedliche Anforderungen an Umfang, Inhalt und zeitlichen Vorgaben zur Selbstüberwachung der GE-Anlagen bestehen. Je nach Region stehen GE-Anlagen Betreiber damit ungleichen Behandlungen gegenüber.
Kommunen können Eigentümer von Grundstücken dazu verpflichten, die Dichtheit ihrer privaten Entwässerungsanlagen regelmäßig auf eigene Kosten überprüfen zu lassen. Diese Kontrollen erfolgen entsprechend nach DIN 1986-30 und sind im Allgemeinen (je nach Bundesland) bis zum 31. Dezember 2015 zu erledigen, nachfolgend wird eine Dichtheitsprüfung alle 20 Jahre durchgeführt.
Allerdings darf die Belastung für den Eigentümer nicht unverhältnismäßig hoch sein. Ziel dieser Überprüfung ist eindringendes Fremdwasser in das kommunale Abwassersystem zu verhindern. und eine Beeinträchtigung der öffentliche Abwasserbeseitigung auszuschliessen.
Zu den privaten Grundstücksentwässerungen zählen alle der Abwasserbeseitigung dienenden Einrichtungen, Leitungen, auf einem Grundstück bis zur der Stelle, an der die öffentliche Abwasseranlage beginnt.
Wir wollen Sie durch diese verschiedenen Anforderungen, Gesetze und Vorgaben von Vorschriften führen und beratend zur Seite stehen. Damit verbunden sichten wir vorhandene TV-Aufnahmen oder führen sie für Sie durch und entwickeln zusammen mit Ihnen eine qualifizierte Sanierungsstrategie.
1.2 Gesetzeslage, Überblick
Die Vorschriften des Bundes die eine Relevanz für die Gewässerbewirtschaftung darstellen werden durch die Länder konkretisiert.
In den Landeswassergesetzen werden neben den Gewässergütevorgaben, Nutzungsbeschränkungen und verschärften Mindestanforderungen unter anderem auch die Anforderungen an den Betrieb von Abwasseranlagen formuliert.
Im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltungs- und Satzungsautonomie sind örtliche Abwassersatzungen sowie die dazugehörigen Beitrags- und Gebührensatzungen (Entwässerungssatzungen) verfasst worden. Auf Basis der Landeswassergesetze und Gemeindeordnungen haben Entwässerungssatzungen örtlichen Gesetzcharakter.
1.2.1 Wasserhaushaltsgesetz, Musterbauordnung
Gemäss WHG sind öffentliche und private Abwasseranlagen unter Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik (a. a. R. d. T.) zu errichten, zu unterhalten und zu betreiben. Nach §5 Abs.1S. 1 WHG ist durch jede Person, auch durch den GE-Anlagenbetreiber, bei Massnahmen, mit denen Einwirkungen auf ein Gewässer (hierzu zählt auch nach §2 Abs. 1 S. 1WHG auch Grundwasser) verbunden sein können, die nach den Umständen erforderliche Sorgfalt anzuwenden.
§ 60Abs. 1 S.2 und Abs. 2 WHG ist auch an die Betreiber von öffentlichen und privaten Abwasseranlagen gerichtet. Die a. a. R. d. T. sind auch bei Bau, Betrieb und Unterhalt von Abwasseranlagen zu beachten. Ergänzend wird die Pflicht zur Sanierung schadhafter Abwasseranlagen formuliert. Diese Vorgaben wurden schon in den §§ 1a, 7a sowie 18a und 18b WHGa. F. enthalten gewesen. Ebenfalls in § 61 Abs. 1 WHG (Selbstüberwachung bei Abwassereinleitungen und Abwasseranlagen) werden die Betreiber öffentlicher und privater Abwasseranlagen angesprochen.
Weiterhin sind bauordnungsrechtliche Vorgaben zu beachten. Nach der der Musterbauordnung (MBO) müssen GE-Anlagen betriebssicher sein und so hergestellt und angeordnet werden, dass Gefahren, erhebliche Nachteile oder Belästigungen ausgeschlossen werden können. Das geht aus dem § 3 Abs. 1 der MBO hervor.
Das Anliegen der MBO ist die Länderbauordnungen aneinander anzunähern und zu vereinheitlichen, daher sind die Bestimmungen der MBO wörtlich oder sinngemäß in den einzelnen Länderbauordnungen übernommen worden.
1.2.2 Strafgesetzbuch, StGB
Durch schadhafte GE-Anlagen verursachte Gewässer- oder Bodenverunreinigungen sind strafrechtlich relevant. Nach § 324 Abs. 3 und § 324a Abs. 31 StGB ist auch eine Gewässer- oder Bodenverunreinigung auch strafbar, wenn sie fahrlässig verursacht wurde.
Eine Gewässer- oder Bodenverunreinigung wird mit 3 Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bei fahrlässiger Verursachung bestraft. Bei Vorsatz können es bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe werden oder mit Geldstrafe geahndet werden.
2. Allgemein
Die derzeit bestehenden gesetzlichen Rahmenbedingungen erweisen sich jedoch nicht als handlungslenkend. Bislang schlagen sie landesrechtlich noch nicht durch und stellenweise stehen augenscheinlich auch für eine Leerformel. Es greifen nur vier der 16 Bundesländer die Regelungen aus dem WHG auf und wählen unterschiedliche Wege. Zu den vier Ländern gehören Nordrhein-Westfalen, Hessen, Schleswig-Holstein und Hamburg. Es gibt in diesen vier Ländern Unterschiede in Bezug auf Untersuchungsbereiche, Erstprüfungs- und Wiederholungstermine und Dokumentationspflichten. In allen anderen Bundesländern existieren bislang keine besonderen Regelungen zum Betrieb und zum Unterhalt von GE-Anlagen.
(Text: Stefan Dohrmann, Berlin; Quelle: bi Umwelt und Bau, Ausgabe 5/11 Seite 86 ff.)
